Ein Ideal, welches sich höchstens der "Mittelstand" der damaligen Zeit erlauben konnte. Die meisten stammen jedoch aus Arbeiterfamilien (wie ich auch) und dort wehte ein anderer Wind. Glaub ja nicht, dass die Männer ihren Lohn behalten durften, den hatten sie bei ihren Frauen abzugeben und wehe! sie versuchten Geld zurück zu halten!.Maria hat geschrieben:(18 May 2017, 15:39)
Richtig - diese Art der Hausfrauenehe mit Haushaltsvorstand, der sagte wo es langging und Ehefrau, die ihm dafür den Rücken freihielt war in den 50iger und 60iger Jahren das angestrebte Ideal (das natürlich auch damals schon nicht von allen so gelebt wurde, aber auch in den Köpfen etlicher heute noch soooooo schön wäre ). Ob der Aufwand für die Führung eines Haushaltes wirklich so viel größer war, sei mal dahingestellt. Er war anders, das ist klar. Aber einem größeren "Maschinenpark" stehen heute auch andere Ansprüche entgegen (kaum jemand wechselte damals 2mal am Tag seine Wäsche, nur weil er zwischendurch joggen war )
Wunsch und Wirklichkeit klaffen oft auseinander. Die Adenauer-Ära hatte da so ihre eigenen (katholisch geprägten) Vorstellungen.Maria hat geschrieben:(18 May 2017, 15:39)
Dieses "Ideal" war alles andere als gleichberechtigt, was sich dann eben auch in Gesetzen niederschlug, z.B. :
Bis 1958 konnte der Ehemann den Anstellungsvertrag seiner Frau kündigen
Erst ab 1962 konnte sie ein Konto ohne seine Zustimmung eröffnen
Erst nach 1969 wurde eine verheiratete Frau als geschäftsfähig angesehen
http://www.focus.de/wissen/mensch/gesch ... 05621.html
Tja - und erst 1977 fiel das letzte Gesetz, dass der Frau die Berufstätigkeit nur erlaubte, wenn sie ihre Pflichten im Haushalt erfüllte.
Was die Gesetze betrifft, so stellt sich das nicht ganz so dar, wie es immer gerne angeführt wird:
1. Bis 1958 konnte der Ehemann den Anstellungsvertrag seiner Frau kündigen
Ja, ein Mann hatte das Recht, die Anstellung seiner Frau zu kündigen. Wenn man das so ohne weitere Recherche liest klingt es so, als ob ein Mann je nach Lust und Laune einfach so die Arbeit seiner Frau kündigen konnte.
ABER!
Dem war nicht so! Hier der Wortlaut des §1358 BGB
(1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt
2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. [3] Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.
(3) Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Mannes erfolgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [6]
Anders ausgedrückt:
Der Mann musste erst einmal seine Frau vor den Kadi zerren, dort begründen, warum er das Arbeitsverhältnis kündigen will und benötigt dann auch noch die Zustimmung des Gerichtes. Das sind hohe Hürden und welcher Mann zerrt seine Frau schon vor Gericht. Bei meinen Recherchen habe ich auch keinen Fall gefunden, der vor Gericht verhandelt wurde (lasse mich gerne eines besseren belehren).
Arbeitsstellen, die VOR der Eheschließung von der Frau ausgeübt wurden, fielen übrigens nicht unter diesen Paragraphen!
Auch dieser Paragraph wurde jedoch durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18.06.1957 ersatzlos gestrichen, so dass es schon deshalb nicht richtig ist, dass "bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen konnte". Auch schon zuvor war sie wegen Art. 3 Abs. 2 GG unwirksam.
2.Erst ab 1962 konnte sie ein Konto ohne seine Zustimmung eröffnen
Ich habe jetzt gesucht, gesucht und gesucht - aber nichts dazu gefunden, dass es nicht erlaubt war. Auf welches Gesetz oder welche gesetzliche Verordnung wird sich da berufen? Ich lerne gerne dazu ...
3. Erst nach 1969 wurde eine verheiratete Frau als geschäftsfähig angesehen
Auch hier finde ich nicht den geringsten Verweis auf ein Gesetz oder einer Verordnung, welche verheiratete Frauen als "nicht Geschäftsfähig" ansieht, im Gegenteil: https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzverwaltung
Zitat:
Das eingebrachte Gut der Frau wurde der Verwaltung des Mannes unterworfen. Das änderte nichts an der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Frau. Er hatte das eingebrachte Gut ordnungsgemäß zu verwalten und der Frau auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. In Ansehung der zum eingebrachten Gute gehörenden Gegenstände stand dem Mann ein Recht zum Besitz zu.
Das Vorbehaltsgut (einschließlich Dienstlohn) wurde von der Frau selbständig verwaltet.
Aber was will man schon von einer derart schlechten Recherche des Focus erwarten. Denn folgender Satz steht im eklatanten Gegensatz zu den zugehörigen Gesetzen:
Das Bürgerliche Gesetzbuch schrieb es vor: Wollte eine Frau arbeiten, musste das ihr Ehemann erlauben. Erst 1977 wurde das Gesetz geändert. Bis 1. Juli 1958 hatte der Mann, wenn es ihm beliebte, den Anstellungsvertrag der Frau nach eigenem Ermessen und ohne deren Zustimmung fristlos kündigen können.
Wie schon geschrieben: Blanker Unsinn!
Die Mühlen unserer Volksvertreter mahlen oft sehr langsam und so dauert es manchmal sehr lange, bis bereits nicht mehr gültige Gesetze gestrichen werden. Diese nicht mehr gültigen Gesetze hätte man auch schon ohne wenn und aber bis Mitte der 50er löschen können.Maria hat geschrieben:(18 May 2017, 15:39)
Es ist in meinen Augen durchaus bemerkenswert, dass sich solche Gesetze so lange hielten und durchaus kein "feministischer Mythos, der keinerlei Auswirkungen hatte, wie du meinst und sie sind auch keineswegs mit der nie vollzogenen Todesstrafenmöglichkeit gleichzusetzen. Das zeigt sich darin, dass solche Gesetze eben erst nach und nach - je nach Fortschritt des Denkprozesses Richtung Gleichberechtigung geändert wurden. (Die steuerliche Priveligierung der Hausfrauenehe besteht sogar heute noch. Anders als gerne behauptet ist das auch kein Instrument zur Föderung von Kindern, weil ein gleichviel verdienendes Elternpaar mit mehreren Kindern keinen Vorteil aus dem Splitting hat, wohl aber ein kinderloser Alleinverdiener ).
Mit der "Hausfrauenehe" stimme ich Dir voll und ganz zu!
Auch hier kann ich zum wiederholten male nur darauf hinweisen, dass viele Gesetze bereits ungültig waren und andere nicht so sind, wie gerne von feministischer Seite behauptet!Maria hat geschrieben:(18 May 2017, 15:39)
Wenn sich nicht allmählich (also in den einzelnen Paarbeziehungen durchaus unterschiedlich gehandhabt) allgemeine Überzeugungen, die dann zu Rechtsauslegungen wie im von dir zitierten Kommentar durchgesetzt hätten, hätte es keines neuen, anders formulierten Paragraphen bedurft.
Man kann dies meiner Meinung nach gern mal im Hinterkopf behalten, wenn wieder über die "Zumutungen" von irgendwelchem "Genderquatsch" gewettert wird. Wie komplett unvorstellbar und empörend feministisch wäre die heutige Situation für einen Mann Anfang der 50iger Jahre, der ja ganz selbstverständlich die Bestimmungsgewalt pber Ehefrau (samt Vermögen) und Kinder hatte. Manche allerdings wissen, dass Ihnen das mit ihren Ansichten nie passieren wird.