Gentest bei der Geburt - jetzt!

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Claud
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Claud »

Marmorkater » Mi 18. Mär 2015, 20:50 hat geschrieben: Hatte ich vor 10min ebenfalls gelesen, mir fehlen die Worte :eek:

---> http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 5-016.html

Das BverfG verkommt immer mehr zum Narrenschiff unter Federführung von "Genderistin" Susanne Baer, mit welcher einseitigen Begründung kann dann auf der Gegenseite ein Vaterschaftstest angeordnet werden, der zweifelsohne auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes berührt ?!

Mein Vorschlag:
Letztendlich fehlt das Verursacherprinzip, geht die Kindesmutter innerhalb der Ehe fremd und wird schwanger, begeht sie einen Vertragsbruch gegenüber ihres Ehemannes und muss für alle entstandenen Folgen aufkommen.
So gesehen muss sie nicht den potentiellen Kindesvater verraten, wenn sie im Gegenzug die finanziellen Kosten des arglistig getäuschten und unfreiwillig in Vorleistung gegangenen Kuckkucksvater zurückerstattet.
Naja. Grundsätzlich finde ich das Urteil eher problematisch, in dem gehandelten Fall wirkt es für mich aber durchaus nachvollziehbar.

"... Sie habe zur Zeit der Zeugung des Kindes entsprechend dem Wunsch des Antragstellers mit diesem lediglich eine lockere Beziehung geführt, während derer sie lediglich einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt, dies aber bei Feststellung der Schwangerschaft bereits wieder vergessen habe. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers seien bei ihr erst aufgrund des Aussehens des Kindes aufgekommen, als dieses größer geworden sei. Sie habe jedoch niemals behauptet, dass nur der Antragsteller als Vater in Betracht gekommen sei und sie in der Empfängniszeit keinen anderen Sexualpartner gehabt habe. Dem Antragsteller sei es wichtig gewesen, „ sich die Rechte an dem Kind zu sichern“ , weshalb er auch die Beschwerdeführerin aus freien Stücken geheiratet habe. Die Heiratspläne seien von ihm ausgegangen und von seinen Eltern forciert worden. Die Vaterschaft habe er erst angefochten, nachdem die Tochter ihn gebeten habe, für einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Bereits 1994 habe die Beschwerdeführerin dem Antragsteller jedoch in einem Brief die Möglichkeit eröffnet, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte.


Obwohl damit das Anfechtungsrecht verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen sei, habe das Vaterschaftsanfechtungsverfahren Erfolg gehabt, weil das anwaltlich nicht vertretene Kind dem Antrag letztlich nicht entgegengetreten sei. Auch der Regressanspruch sei wegen der bereits bei der Scheidung bestehenden Kenntnis der Möglichkeit, nicht der biologische Vater zu sein, verjährt und wegen des Verhaltens des Antragstellers verwirkt.

Die Verpflichtung zur Auskunft stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin dar. Der Antragsteller sei damals 27 Jahre alt gewesen, sei um einiges lebenserfahrener gewesen als die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin und habe gewusst, dass sie bereits ein Kind von einem anderen Mann gehabt habe. Sie habe ihn vor der Geburt nicht aufgefordert, ihn zu heiraten oder die Vaterschaft anzuerkennen. Beiden sei nach Feststellung der Schwangerschaft klar gewesen, dass er als Vater in Betracht komme. Da sie ihn nicht durch falsche Angaben zur Heirat veranlasst und zu diesem Zeitpunkt selbst keine Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers gehabt habe, begegne die Verpflichtung zur Auskunft erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ihr nicht zuzumuten, durch Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Antragsteller entstandenen Nachteile mitzuwirken, zumal er diese bewusst in Kauf genommen habe, da er trotz des Wissens, wahrscheinlich nicht der Vater des Kindes zu sein, sowohl das Sorgerechtsverfahren angestrengt als auch Unterhaltsleistungen erbracht habe ... "


Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 47214.html

Es scheint nichtmal geklärt, ob er nun der Vater ist oder nicht. Die Vaterschaftsanfechtung hatte trotz Verjährung erfolg, weil die Tochter keinerlei Interesse daran zeigte, dem zu widersprechen.

Infolgedessen wäre es schon merkwürdig, die Frau zum offen legen ihres früheren Sexuallebens zu verpflichten, wenn nicht mal sicher geklärt ist, ob er auch wirklich nicht als Vater in Frage kommt. Da fehlt einfach ein Schritt, um dieses Urteil vollends kritisieren zu können.

Davon aber abgesehen, das vom Kläger angeführte Gesetz bezieht sich auf eine klares Verwandschaftserhältniss, welches jedoch der Kläger selbst auflösen wollte und rechtlich auch gemacht hat. Der Gerichtshof hat hier insofern recht, wenn hier eine fehlende Gesetzgebung angemahnt wird, welche für Ihn greifen könnte.
Zuletzt geändert von Claud am Mi 18. Mär 2015, 23:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Marmorkater
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Claud » Mi 18. Mär 2015, 23:38 hat geschrieben: Naja. Grundsätzlich finde ich das Urteil eher problematisch, in dem gehandelten Fall wirkt es für mich aber durchaus nachvollziehbar.
Da gebe ich Dir Recht, nur stimmt es mich nachdenklich, warum es dann ausgerechnet dieser nebulöse Fall bis zum BVG geschafft hat.
Hier ge­schieht nichts zufällig.
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Claud
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Claud »

Marmorkater » Do 19. Mär 2015, 00:47 hat geschrieben: Da gebe ich Dir Recht, nur stimmt es mich nachdenklich, warum es dann ausgerechnet dieser nebulöse Fall bis zum BVG geschafft hat.
Hier ge­schieht nichts zufällig.
Naja. BGHZ 191, 259 ff (XII ZB 412/11) bleibt ja bestehen, die Falllage ist nur eine andere.

Der Unterschied zwischen beiden Urteilen ist letztendlich, dass man wirklich verarscht werden muss, um einen Auskunftsanspruch erhalten zu können. Das ist im neueren Urteil nicht der Fall.
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Marmorkater
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Claud » Do 19. Mär 2015, 00:01 hat geschrieben: Naja. BGHZ 191, 259 ff (XII ZB 412/11) bleibt ja bestehen, die Falllage ist nur eine andere.

Der Unterschied zwischen beiden Urteilen ist letztendlich, dass man wirklich verarscht werden muss, um einen Auskunftsanspruch erhalten zu können. Das ist im neueren Urteil nicht der Fall.
Wenn ich Dich korrekt verstehe, spielst Du darauf ab, dass in diesem Fall der verheiratete "Kuckucksvater " an den biologischen Vater finanzielle Forderungen gelten machen kann.

Ich sehe das mit gemischten Gefühlen, der biologische Vater wusste eventuell nichts von seiner Vaterschaft, die ihm arglistig von der Kindesmutter verschwiegen wurde, es bleibt zudem fraglich, ob er die über Jahre aufgelaufenen Kosten aufbringen kann, der Kuckucksvater wäre auf die Zahlungsfähigkeit des biologischen Vaters angewiesen.

Die Kindesmutter bleibt immer ungeschoren, obwohl sie als einzige die ganze Wahrheit von Anfang an kennt, sie ist aber mit dem getäuschten Kuckucksvater eine Ehe eingegangen, die zu gegenseitigen Treu und Glauben verpflichtet, darum soll sie auch für den Schaden aufkommen.
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Claud »

Marmorkater » Do 19. Mär 2015, 01:44 hat geschrieben: Wenn ich Dich korrekt verstehe, spielst Du darauf ab, dass in diesem Fall der verheiratete "Kuckucksvater " an den biologischen Vater finanzielle Forderungen gelten machen kann.

Ich sehe das mit gemischten Gefühlen, der biologische Vater wusste eventuell nichts von seiner Vaterschaft, die ihm arglistig von der Kindesmutter verschwiegen wurde, es bleibt zudem fraglich, ob er die über Jahre aufgelaufenen Kosten aufbringen kann, der Kuckucksvater wäre auf die Zahlungsfähigkeit des biologischen Vaters angewiesen.

Die Kindesmutter bleibt immer ungeschoren, obwohl sie als einzige die ganze Wahrheit von Anfang an kennt, sie ist aber mit dem getäuschten Kuckucksvater eine Ehe eingegangen, die zu gegenseitigen Treu und Glauben verpflichtet, darum soll sie auch für den Schaden aufkommen.
Bezüglich der Kindsmutter wirst du aber immer das Problem haben, dass sich der Unterhaltsanspruch aus einen Rechtsanspruch des Kindes ergibt, welches diesem gegenüber seinen leiblichen Erzeugern besitzt. Klagt ein vermeintlicher Kuckucksvater, so kann die Verantwortung für alle bisher erfolgten und zukünftigen Zahlungen nur folgerichtig auf den richtigen Erzeuger übergehen, weil der Rechtsanspruch an der Mutter vorbei geht. Hier schützt Unwissenheit auch nicht vor Folgen, auch wenn das für einen Unwissenden Vater natürlich ungemütlich werden kann (wobei die Folgen hier auch nicht dramatisiert werden müssen).

Was das heranziehen der Kindsmutter anbelangt, so fällt mir kein realistisches Szenario ein, wie so etwas aussehen soll und ich wüsste auch nicht, inwiefern das für die Finanzen des Kuckucksvaters förderlich sein soll.

Ein eventuellen Ausgleich über das staatliche System des Unterhaltsvorschusses oder über das ansetzen als Sonderausgabe in der Steuererklärung wirkt da für mich realistischer, auch wenn da mal wieder der doofe Steuerzahler für bluten muss.
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Claud » Do 19. Mär 2015, 01:23 hat geschrieben: Bezüglich der Kindsmutter wirst du aber immer das Problem haben, dass sich der Unterhaltsanspruch aus einen Rechtsanspruch des Kindes ergibt, welches diesem gegenüber seinen leiblichen Erzeugern besitzt. Klagt ein vermeintlicher Kuckucksvater, so kann die Verantwortung für alle bisher erfolgten und zukünftigen Zahlungen nur folgerichtig auf den richtigen Erzeuger übergehen, weil der Rechtsanspruch an der Mutter vorbei geht. Hier schützt Unwissenheit auch nicht vor Folgen, auch wenn das für einen Unwissenden Vater natürlich ungemütlich werden kann (wobei die Folgen hier auch nicht dramatisiert werden müssen).

Was das heranziehen der Kindsmutter anbelangt, so fällt mir kein realistisches Szenario ein, wie so etwas aussehen soll und ich wüsste auch nicht, inwiefern das für die Finanzen des Kuckucksvaters förderlich sein soll.

Ein eventuellen Ausgleich über das staatliche System des Unterhaltsvorschusses oder über das ansetzen als Sonderausgabe in der Steuererklärung wirkt da für mich realistischer, auch wenn da mal wieder der doofe Steuerzahler für bluten muss.
Moment bitte, somit wird ein traditionelles Rollenbild (Mutter hütet, Vater löhnt) manifestiert, dass in diesem Fall gar nicht gilt.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt davon unberührt, schließlich hat eine in Geldnöten befindliche Mutter auch nicht das Recht, die nächste Sparkassen-Filiale auszurauben, um das Kind zu ernähren.

Ob und wer für den monitären Unterhalt aufkommt, kristallisiert sich üblicherweise nach der Geburt eines Kindes heraus; beide Elternteile können (und sollten) in einem abgesprochenen abgestuften flexiblen Rollenmodell (das natürlich von Sachzwängen abhängig ist) für das Kind sowohl finanziell wie auch betreuerisch aufkommen, es ist und soll heutzutage gerade nicht mehr so sein (neue Väter !), dass der Ehemann oder Kindesvater automatisch der Ernährer und die Mutter die Behüterin des Kindes ist.

Wird eine geraume Zeit später (jahrelang, dekadenlang) durch Verschweigen der Kindesmutter verursacht ein biologischer Vater zu einer naturgemäß recht hohen Nachzahlung von Alimenten verpflichtet, wird dieser vor vollendeten Tatsachen gestellt, die sein Elternrecht und seine Lebensplanung berühren.
Der biologische Vater könnte durchaus darauf hinweisen, dass er (unverschuldet) von seiner Vaterschaft nicht in Kenntnis gesetzt wurde und außerdem überhaupt nicht die Möglichkeit erhalten hatte, für das Kind betreuerisch, also durch Sachleistungen aufzukommen. Warum sollte er dann finanziell für etwas gerade stehen, was nicht in seiner Entscheidung lag, das eigentliche Zeugen des Kindes ist ja nicht als Schaden zu definieren!

Weiterhin stellt sich die Frage, warum der biologische Vater den (nicht vom ihm) getäuschten Kuckucksvater überhaupt entschädigen sollte, beide sind keine Vertragsparteien, der biologische Vater hatte ja nichts vom Kind, der Kuckucksvater dagegen übernahm die Vaterschaft und konnte somit auch die Vaterrolle ausleben.
Man sollte auch nicht voreilig dem biologischen Vater etwas unterstellen, es ist ja nicht immer zwingend, dass dieser wusste, dass die Frau aus einer Ehe heraus "fremd ging".
"Es war der Briefträger" trifft nicht immer zu.

Hinzu kommt die Schwierigkeit, wie eine finanzielle Entschädigung überhaupt berechnet werden könnte, der biologische Vater, von seiner Vaterschaft nicht in Kenntnis gesetzt, führte vielleicht ein sparsames Lebensmodell ohne Karriereabsichten, der Kuckucksvater dagegen konnte sich innerhalb der Ehe als Alleinernährer vollkommen auf seine berufliche Entfaltung konzentrieren und somit eine weitaus höhere Leistungsfähigkeit erzielen, somit auch mehr Familienunterhalt für das Kind beisteuern.
Wird nicht immer behauptet, die Frau hält den Mann den Rücken frei damit dieser beruflichen Erfolg erzielen kann ?
Ein so zu einem späteren Zeitpunkt finanziell in Anspruch genommener biologischer Vater könnte z.B. dadurch verursacht an einer eigenen Altersvorsorge gehindert sein, am Ende muss das Kind in späteren Erwachsenenjahren "Elternunterhalt" für diesen verarmten Mann abdrücken.

Ich sehe es ebenso wie Du, dass ein realistisches Szenario an der Tatsache scheitert, dass verschiedene Menschen rückwirkend für einen Umstand aufkommen müssen, der faktisch irreversibel ist.

Dennoch, die Kindesmutter ist eigentlich die einzige, die alle Fakten kannte, sie hatte die Macht zur Täuschung, zur Lüge und zum Schweigen.
Beiden "Vätern", den biologischen wie dem Kuckucksvater sind überhaupt keine Verfehlungen anzulasten, ersterer wäre vielleicht nach direkter Kenntnisnahme für das Kind auch betreuerisch durch Sachleistungen aufgekommen, der Kuckucksvater übernahm im Rahmen einer Ehe die üblichen Verpflichtungen, da er davon ausging, es handelte sich um sein Kind.

Daher mag für die Zukunft eine verpflichtende DNA-Analyse gleich nach der Geburt die einzige Möglichkeit sein, spätere Probleme in dieser Hinsicht zu vermeiden, wie man mit aktuellen Fällen umgeht, wird immer unbefriedigend sein, da "Vater Staat" grundsätzlich für gar nicht aufkommen will, was er eigentlich mit verursacht hat.
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von lila-filzhut »

becksham » Mi 18. Mär 2015, 19:11 hat geschrieben:Dieses Urteil könnte ja wieder ein Argument für Gentests bei der Geburt sein. Dann würde es zumindest nicht passieren, dass ein Mann womöglich auf zu unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen sitzen bleibt.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/b ... 24143.html
Jämmerlich, jämmerlicher, Frauenstaat.
Buchtipp:
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https://www.amazon.de/dp/B07X8JT28Y

Gratis:
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Nachtrag: Stellungnahme (eines Kuckucksvaters) zum Urteil des Bundesverfassungsgericht 1 BvR 472/14

Interessante lesenswerte Begründung, einige Punkte decken sich mit meiner obigen Argumentation:

Zitate aus dem Text:
Der Identitätsraub dient meist der finanziellen Schröpfung des Scheinvaters und die Nichtnennung des leiblichen Vaters nicht selten sogar zur Doppelalimentierung.
Warum nur ein Bruchtteil einforderbar wird?
Da der Scheinvater vom leiblichen Vater nur den Kindesunterhalt einfordern kann, den dieser zu leisten gehabt hätte und dieser sich an dessen Einkommen in den jeweiligen Zeiträumen orientiert. Auf der Differenz bleibt der Scheinvater schadhaft sitzen, denn er kann diese weder bei der Kuckucksmutter noch beim Staat – der sie so eifrig schützt – zurückfordern. Fair und gerecht sieht anders aus.
Link: https://kuckucksvater.wordpress.com/201 ... bvr-47214/
Zweiundvierzig

Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Zweiundvierzig »

lila-filzhut » Do 19. Mär 2015, 17:34 hat geschrieben:
Jämmerlich, jämmerlicher, Frauenstaat.
Kinder haben auch Rechte. Wem's nicht passt, der soll sich eben keine Ehefrau, sondern ein Bordell suchen.
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Zweiundvierzig » Fr 27. Mär 2015, 18:51 hat geschrieben:
Kinder haben auch Rechte. Wem's nicht passt, der soll sich eben keine Ehefrau, sondern ein Bordell suchen.
Ach wie unbegreiflich hohl, ist der Begriff vom Kindeswohl ... Kindeswohl = Mütterwohl ?

Der unbestimmte Rechtsbegriff des mütterzentrierten "Kindeswohl" findet seine Quelle bei:
Zitat:
"Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind."
Zweiundvierzig

Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Zweiundvierzig »

Marmorkater » Fr 27. Mär 2015, 22:27 hat geschrieben: Ach wie unbegreiflich hohl, ist der Begriff vom Kindeswohl ... Kindeswohl = Mütterwohl ?

Der unbestimmte Rechtsbegriff des mütterzentrierten "Kindeswohl" findet seine Quelle bei:
Zitat:
"Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind."
Hitler hat angeblich gern Forellen in Buttersauce gegessen. Und weißt du was? Die finde ich auch sehr schmackhaft!



Jetzt mal im Ernst: Einem kind ist es völlig egal, von wem es den Unterhalt gezahlt bekommt, sofern überhaupt für dessen Unterhalt gesorgt wird und es nicht als "Kuckuckskind" diffamiert und gegenüber seinen Geschwistern schlechtergestellt wird. Deshalb bleibe ich bei meiner obigen Aussage: wem die staatliche Sorge ums Kindeswohl nicht passt, der sollte sich statt einer Ehefrau lieber ein Bordell suchen.
Zuletzt geändert von Zweiundvierzig am Fr 27. Mär 2015, 23:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gentest bei der Geburt - jetzt!

Beitrag von Marmorkater »

Zweiundvierzig » Fr 27. Mär 2015, 23:29 hat geschrieben: Hitler hat angeblich gern Forellen in Buttersauce gegessen. Und weißt du was? Die finde ich auch sehr schmackhaft!
Auf alle Fälle, in der Sache Forelle widerspreche ich nicht.

Darum geht es hier aber nicht, sondern um eine historisch begründete Mütterzentrierung im Familienrecht, zumal viele Bestandteile der ehemaligen nationalsozialistischen Rechtsprechung weiterhin fest verankert sind.

Zweiundvierzig » Fr 27. Mär 2015, 23:29 hat geschrieben:Jetzt mal im Ernst: Einem kind ist es völlig egal, von wem es den Unterhalt gezahlt bekommt, sofern überhaupt für dessen Unterhalt gesorgt wird und es nicht als "Kuckuckskind" diffamiert und gegenüber seinen Geschwistern schlechtergestellt wird. Deshalb bleibe ich bei meiner obigen Aussage: wem die staatliche Sorge ums Kindeswohl nicht passt, der sollte sich statt einer Ehefrau lieber ein Bordell suchen.
Das Kind wird hier nicht als Kuckuckskind diffamiert, da keine direkt lebende Person benannt oder gemeint wird. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine andere brauchbarere Bezeichnung schlichtweg nicht vorhanden oder ebenfalls wenig schmeichelhaft wäre (Bankert, Kegel).
Ironischerweise handelt es sich um ein uneheliches Kind, wäre da nicht die Besonderheit im deutschen BGB - Wie das Gesetz die Falschen zum Papa macht.
Das bedeutet: Sobald ein Mann eine Vaterschaft anerkennt, übernimmt er stets die rechtliche Rolle des Vaters – und zwar unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich sein eigenes ist. Kommen mehrere Erzeuger in Betracht, gilt der Mann als Vater, der zuerst ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt – selbst wenn sich das im Nachhinein als Fehler erweist.
Auch die Begriffe "Kindesvater" oder "Kindesmutter" entstammen dieser mittlerweile realitätsfernen Regelung, da verbindliche und kostengünstige DNA-Tests für eine rasche Klärung sorgen könnten.

Den Wunsch, eine Familie mit Kindern eigener biologischer Abstammung gründen zu wollen, durch einen Bordellbesuch zu kompensieren, sehe ich als wenig hilfreich an.
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