Naja. Grundsätzlich finde ich das Urteil eher problematisch, in dem gehandelten Fall wirkt es für mich aber durchaus nachvollziehbar.Marmorkater » Mi 18. Mär 2015, 20:50 hat geschrieben: Hatte ich vor 10min ebenfalls gelesen, mir fehlen die Worte
---> http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 5-016.html
Das BverfG verkommt immer mehr zum Narrenschiff unter Federführung von "Genderistin" Susanne Baer, mit welcher einseitigen Begründung kann dann auf der Gegenseite ein Vaterschaftstest angeordnet werden, der zweifelsohne auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes berührt ?!
Mein Vorschlag:
Letztendlich fehlt das Verursacherprinzip, geht die Kindesmutter innerhalb der Ehe fremd und wird schwanger, begeht sie einen Vertragsbruch gegenüber ihres Ehemannes und muss für alle entstandenen Folgen aufkommen.
So gesehen muss sie nicht den potentiellen Kindesvater verraten, wenn sie im Gegenzug die finanziellen Kosten des arglistig getäuschten und unfreiwillig in Vorleistung gegangenen Kuckkucksvater zurückerstattet.
"... Sie habe zur Zeit der Zeugung des Kindes entsprechend dem Wunsch des Antragstellers mit diesem lediglich eine lockere Beziehung geführt, während derer sie lediglich einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt, dies aber bei Feststellung der Schwangerschaft bereits wieder vergessen habe. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers seien bei ihr erst aufgrund des Aussehens des Kindes aufgekommen, als dieses größer geworden sei. Sie habe jedoch niemals behauptet, dass nur der Antragsteller als Vater in Betracht gekommen sei und sie in der Empfängniszeit keinen anderen Sexualpartner gehabt habe. Dem Antragsteller sei es wichtig gewesen, „ sich die Rechte an dem Kind zu sichern“ , weshalb er auch die Beschwerdeführerin aus freien Stücken geheiratet habe. Die Heiratspläne seien von ihm ausgegangen und von seinen Eltern forciert worden. Die Vaterschaft habe er erst angefochten, nachdem die Tochter ihn gebeten habe, für einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Bereits 1994 habe die Beschwerdeführerin dem Antragsteller jedoch in einem Brief die Möglichkeit eröffnet, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte.
Obwohl damit das Anfechtungsrecht verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen sei, habe das Vaterschaftsanfechtungsverfahren Erfolg gehabt, weil das anwaltlich nicht vertretene Kind dem Antrag letztlich nicht entgegengetreten sei. Auch der Regressanspruch sei wegen der bereits bei der Scheidung bestehenden Kenntnis der Möglichkeit, nicht der biologische Vater zu sein, verjährt und wegen des Verhaltens des Antragstellers verwirkt.
Die Verpflichtung zur Auskunft stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin dar. Der Antragsteller sei damals 27 Jahre alt gewesen, sei um einiges lebenserfahrener gewesen als die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin und habe gewusst, dass sie bereits ein Kind von einem anderen Mann gehabt habe. Sie habe ihn vor der Geburt nicht aufgefordert, ihn zu heiraten oder die Vaterschaft anzuerkennen. Beiden sei nach Feststellung der Schwangerschaft klar gewesen, dass er als Vater in Betracht komme. Da sie ihn nicht durch falsche Angaben zur Heirat veranlasst und zu diesem Zeitpunkt selbst keine Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers gehabt habe, begegne die Verpflichtung zur Auskunft erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ihr nicht zuzumuten, durch Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Antragsteller entstandenen Nachteile mitzuwirken, zumal er diese bewusst in Kauf genommen habe, da er trotz des Wissens, wahrscheinlich nicht der Vater des Kindes zu sein, sowohl das Sorgerechtsverfahren angestrengt als auch Unterhaltsleistungen erbracht habe ... "
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 47214.html
Es scheint nichtmal geklärt, ob er nun der Vater ist oder nicht. Die Vaterschaftsanfechtung hatte trotz Verjährung erfolg, weil die Tochter keinerlei Interesse daran zeigte, dem zu widersprechen.
Infolgedessen wäre es schon merkwürdig, die Frau zum offen legen ihres früheren Sexuallebens zu verpflichten, wenn nicht mal sicher geklärt ist, ob er auch wirklich nicht als Vater in Frage kommt. Da fehlt einfach ein Schritt, um dieses Urteil vollends kritisieren zu können.
Davon aber abgesehen, das vom Kläger angeführte Gesetz bezieht sich auf eine klares Verwandschaftserhältniss, welches jedoch der Kläger selbst auflösen wollte und rechtlich auch gemacht hat. Der Gerichtshof hat hier insofern recht, wenn hier eine fehlende Gesetzgebung angemahnt wird, welche für Ihn greifen könnte.