Erstaunlich - niemand scheint hier vom aktuellen Urteil des EuGH Notiz zu nehmen.
Hier mal die Süddeutsche Zeitung :
"11.09.2018 EuGH-Urteil zum Arbeitsrecht - Machtwort gegen selbstgemachte Sonderregeln der Kirche" SZ hat geschrieben:Der EuGH fasst das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sehr viel enger als Karlsruhe
Zwar hat auch die katholische Kirche inzwischen ihr Anforderungsprofil zumindest ein wenig den Scheidungsraten angepasst. Die Chefarzt-Kündigung beruhte noch auf den strengen Regeln der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" von 1993. Weil die Ehe nach kanonischem Recht unauflöslich ist, drohte bei einer neuerlichen standesamtlichen Heirat regelmäßig der Rauswurf.
Auf der zweiten Seite des SZ-Artikels wird auf den "bemerkenswert kirchenfreundlichen Beschluss
gegen die liberale Rechtsprechung der obersten Arbeitsrichter" durch das Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Diese rechtliche Zurückweisung von religiösen Vorstellungen, finde ich im Zusammenhang mit den "Eingriffen" anderer Religionen in die eigentlich "neutrale" Rechtsvorstellung, welche alle Religionen betrifft, schließt nach meiner Auffassung ein "Einfallstor" für die Durchsetzung rein religiöser Vorstellungen - zu mindestens teilweise.
"Karlsruhe" - sicher auch im Hinblick auf das gültige Reichskonkordat - ließen (in diesem Fall) der katholischen Kirche einen zu großen Raum für eigene, glaubensgebundene Rechtsvorstellungen. Nun muss diese "religiöse Parallelwelt" eine von "außen" kommende Rechtsprechung hinnehmen. Das man derartiges durchaus auch auf andere Religionsgemeinschaften übertragen kann, scheint mir ein weiterer Schritt heraus aus deren Vorstellungen, welche je nach Stand deren Überzeugung über menschlichen Rechtsvorstellungen "herrschen" sollen.
SZ hat geschrieben:Das oberste EU-Gericht schickte sich an, ihren Schutz gegen Diskriminierungen aus Gründen der Religion stark zu machen, auch dort, wo Kirchen das Sagen haben.
Die Bischhofskonferenz ist gar nicht einverstanden
Das ist nicht weniger als ein Paradigmenwechsel, der womöglich auch auf andere arbeitsrechtliche Schutzreservate der Kirchen ausstrahlen könnte, vermutet Norbert Müller.
Jedenfalls ist die Definitionsmacht der Kirchen für kirchliche Sonderregeln deutlich geschrumpft. Nach dem EU-Urteil können sie nicht mehr in eigener Hoheit festlegen, wie viel Glaubensnähe für das Heilen von Patienten oder das Pflegen alter Menschen in kirchlichen Einrichtungen notwendig ist. Darüber befinden staatliche Gerichte.
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)