Geri2 hat geschrieben:(11 Jun 2018, 21:16)
Passt gut zum Thema:
Ich musste in den sauren Apfel beissen
und ein Sozialpkanverfahren leiten.
Es werden 15 Leute entlassen.
Hintergrund:
Wir hatten Betriebsratswahlen.
Mit einigen Turbulenzen.
Viele Frauen wollten von Teilzeit auf
Vollzeit wechseln.
Die Kinder sind jetzt in der Schule.
Sie wurden in Teilzeit eingestellt.
Frauen machten Druck.
BR wollte wiedergewaehlt werden.
Leitung gibt nach.
Folge:Im Gegenzug muessen andere
Mitarbeiter entlassen werden.
Es ist ja nicht mehr Arbeit da.
Sozialplan.
Aufgrund Sozialplanranking trifft es
ueberwiegend Maenner.
Beguenstigte Frauen wollen die
Arbeit der entlassenen Maenner
nicht uebernehmen.
5 kilo heben ist fuer Frauen nicbt zumutbar.
Kunden springen ab.
Stueckkosten zu teuer.
Naechster Schritt:
Produktionsverlagerungen nach Polen.
Um die Kunden zu halten
Naechstes Jahr werden dann auch die Frauen entlassen.
Also arbeitsrechtlich ist das sehr abenteuerlich, was du hier schreibst. Noch gibt es kein Gesetz, wonach Frauen, die in Teilzeit arbeiten zurück in eine Vollzeitstelle bzw. Anspruch auf eine Vollzeitstelle haben. Da ist zwar etwas in der Schwebe, dies betrifft aber nicht nur Frauen, sondern generell Mitarbeiter, die von Vollzeit in Teilzeit gewechselt haben und zurück in Vollzeit möchten. Ist meines Wissens aber noch nicht durch.
Ich würde hier eher der Leitung ein gewisses Mass an Kompetenz absprechen, da diese dem BR einfach nachgegeben hat und Leute rausschmeisst. Dies war bestimmt nicht im Sinne des BR, hätte man unter Umständen in einem Gespräch klären können.
Auch das mit dem Sozialplanranking erschliesst sich mir nicht. Eine Frau, die in Teilzeit arbeitet, deren Mann Vollzeit arbeitet (in einer anderen Firma) wird niemals einem Mann mit fünf Kindern als Alleinverdiener vorgezogen. Da gibt es ein sogenanntes Punktesystem.
Auszug aus
https://www.haufe.de/personal/arbeitsre ... 24052.html
„Die Sozialauswahl ist auf 4 Kriterien - nämlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers - beschränkt. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. Maßgeblich ist allerdings die objektive Sachlage. Etwaige Unterhaltspflichten, die dem Arbeitgeber z. B. wegen fehlender Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht bekannt sind, müssen ebenso erfragt werden wie eine etwaige Schwerbehinderung. Erhält der Arbeitgeber nach einer angemessenen Fristsetzung auf eine entsprechende Aufforderung keine Auskunft vom Arbeitnehmer, kann er die ihm bekannten Tatsachen zugrunde legen.“
Der Mensch, mit seiner nahezu einzigartigen Fähigkeit, aus den Fehlern anderer zu lernen, ist ebenso einzigartig in seiner festen Weigerung, genau das zu tun. - Douglas Adams