immernoch_ratlos hat geschrieben:(24 Apr 2017, 22:33)
Ein weitgehend unauflösbares Dilemma.
Was die Behandlung von Straftäter angeht, wir haben da eine mehrtausendjährige Geschichte, von Tat - Täter - Bestrafung.
Pragmatisch gesehen, wenn "Resozialisierung" mehrheitlich funktioniert, würde eine der eher drakonischen Bestrafungen nachweislich keine günstigeren Ergebnisse hervorbringen.
Mein Mitgefühl mit einem Täter(in) ist überhaupt nur möglich, wenn mir alle Umstände einer Tat bekannt sind. Womöglich gibt es valide Gründe die zu der Tat geführt haben ? In den meisten Fällen empfinde ich eher negative Gefühle.
Das Opfer (und sein Umfeld) verdient die ganze Aufmerksamkeit und Mitgefühl. In den seltensten Fällen gibt es ein moralisches Verschulden des Opfers (Selbstjustiz). Das Motiv, warum jemand zum Opfer wird, ist dabei kein "binärer Wert". Je ahnungsloser und je hilfloser ein Opfer ist, desto schwerwiegender die Tat - jedenfalls aus meinem Empfinden heraus. Was durchaus eine Tat begünstigt, aber den Täter nicht entschuldigen kann, ist das Verhalten des Opfers vor der Tat. Es gehört ja zum "Modus Operandi" des Täters ein mögliches Opfer in eine die Tat erleichternde Situation zu bringen oder eine solche Situation auszunutzen.
Das scheinbare "Entgegenkommen" eines Opfers sollte keinesfalls strafmildernde Auswirkungen haben. Leider wird dem "möglichen Täter" jede nur erdenkliche Hilfe nach dem Gesetz zu teil, während das Opfer in der Regel keinerlei vergleichbaren Schutz geniest. Eine unverantwortliche Lücke.
Das der / die Täter einer Tat überführt werden müssen, mündet teilweise in einer Behandlung der Opfer, die sehr der des Täters ähnelt. Einerseits muss sichergestellt werden, das es tatsächlich eine Straftat gab und wer diese ausgeführt hat oder verantwortlich war. In wenigen Fällen gibt es Beschuldigungen (durch das angebliche Opfer) die sich dann als völlig haltlos herausstellen. In Fällen wo es praktisch "unübersehbar" eine Tat und sichtbare Folgen gibt, sollte ein größtmöglicher Opferschutz greifen - ein "Opferanwalt" fester Bestandteil für den kompletten Prozess Pflicht sein. Dies soll zwar der Staatsanwalt leiste, aber schon seine Bezeichnungl lässt vermuten wo seine Pflichten tatsächlich liegen.
Was die Behandlung des Täters angeht, s.o. Entwürdigende, besonders grausame Behandlung ist weder eine Hilfe für das Opfer, noch verhindert sie weitere Straftaten. Da es für derartige Methoden "Berechtigte" geben muss / müsste, ist der Abstand zu den Taten des Delinquenten praktisch Null. Was bei Opfer und oder dessen Angehörigen u.U. noch ein gewisses kurzsichtiges "Verständnis" bei dem neutralen Betrachter erzeugen kann, aber niemals für einen quasi "bestallten Quäler" der auf Befehl und mit staatlicher Erlaubnis, vollkommen ohne Not andere physisch oder psychisch quält oder erniedrigt.
Das selbe gilt für eine Verurteilung zum Tod aus vergleichbaren Gründen. Selbst wer "nur" eine Schalter umlegt, tötet damit und wird zwangsläufig zum einem, wenn auch straffreien Täter. Nicht vergleichbar jemanden der eine Tat aus Notwehr oder in Nothilfe [§ 22 StGB (1) + (2) ] jemanden "unbeabsichtigt" also ohne Vorsatz tötet, weil kein anders Mittel probat gewesen wäre.
Ein sehr schwieriges Feld, bin froh, das ich keine solche Entscheidung zu treffen haben.