Eine solche Aussage wie "G ist irgendetwas" hat einen Namen eine Kategorie - fällt unter "Blasphemie" ist eine "öffentliche, Ärgernis erregende Beschimpfung Gottes wird als Gotteslästerung bezeichnet".
Nun könnte man argumentieren - jedenfalls vom atheistischen Standpunkt - wie kann man eine Wesenheit, welche bislang jeglichen Beweis ihrer Existenz schuldig geblieben ist, eigentlich beleidigen ?
Doch ob man das nun billigt oder eher nicht, es gibt je nach Glaubensrichtung Millionen bis Milliarden Menschen die fest an diese jenseitige Existenz glauben. Es kann keine wirklich gute Idee sein, all diese Menschen direkt oder indirekt mit solchen idiotischen Sprüchen zu behellige. Wäre das eine religiöse Aussage, wäre derjenige nach eigener Aussage ein Gläubiger und davon überzeugt das G schwul sei. Damit fiele eine solche Aussage in den Bereich religiöser Überzeugung und die ist, wenn nicht im Detail, jedoch in der Sache durch Artikel 4 GG ausdrücklich geschützt und geht den Staat gleich garnix an.
Nun muss man schon "etwas sehr blauäugig sein" um hier nicht die pure Provokation zu erkennen. Das sahen einige sehr vernünftige Männer - sicher auch Frauen voraus. Nennt sich "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (englisch International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR)" dort findet sich ein Artikel 20 Abs. 2 - der ruft alle Staaten auf und alle Staaten die diesem Vertrag beigetreten sind - bzw. ihn bereits ratifiziert haben auf das Folgende zu verbieten :
Art. 20 Abs. 2
„Die Verfechtung nationalen, rassistischen oder religiösen Hasses, welche zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet.“
Und - Überraschung für alle, welche hier eventuelle "übers Ziel hinausschießen" :
dejure.org hat geschrieben:[center]Strafgesetzbuch
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen[/center]
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das mag ja auch für die Verantwortlichen in diesem Forum so nicht bekannt sein, es tut mir leid damit ist es nun bekannt.
Diese Gesetz hat Vorläufer die vom "Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871" ausgehend zwar angepasst, aber niemals aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurden.
Zurück zu der völkerrechtlich wirksamen Vereinbarung ICCPR - die Bundesrepublik Deutschland und die ehem. DDR sind dem Vertrag beigetreten und beide haben in 1973 ratifiziert. UK - nach kurzer Recherche :
In 1976 the UK ratified the ICCPR with a reservation that prevented individuals without the right to 'enter and remain' in the UK from invoking Article 12(4) and 'other provisions' of the covenant. Upon Hong Kong's reunification with China, the ICCPR 'as applied to Hong Kong' in accordance with the UK's ...
womit wohl auch klar ist, warum man dort diese Sperre eingesetzt hat. Klar dürfte auch sein - dieser eine Artikel ist einer von vielen anderen -
wen näheres interessiert, kann ja mal hier lesen
Übrigens hat UK di gesetzliche Bestimmungen zur Blasphemie 2008 abgeschafft. Besonders interessant für alle die sich für den Islam besonders interessieren :
WIKI hat geschrieben:In vielen Staaten mit Staatsreligion ist Gotteslästerung eine Straftat. In manchen dieser Staaten kann sie mit der Todesstrafe bestraft werden, z. B. in Saudi-Arabien, der Islamischen Republik Pakistan, der Islamischen Republik Afghanistan und der Islamischen Republik Iran. Ob und in welchem Umfang bestimmte Handlungen oder Äußerungen als „Blasphemie“ gelten, hängt ab von den rechtsgültigen Kriterien für ihre Feststellung und vom Stellenwert religiöser Traditionen und Wertorientierungen in einer Gesellschaft. Diese können sich innerhalb der Geschichte einer Religion stark wandeln.
Damit D nicht so allein dasteht - die Schweiz (Art. 261 Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) und Österreich (Strafgesetzbuch § 188 "Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten / Herabwürdigung religiöser Lehren und § 189 Störung einer Religionsübung ) sehen da Straftatbestände.
Das mag ja niemanden so recht interessieren - aber "es" ist da und "lauert auf auf alle, die Meinungsfreiheit etwas zu weitgefasst verstehen..."
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)