garfild hat geschrieben:Nach deinem Posting zur Urteilen sind offline Navis die Blitzer kennen legal.
Weil diese Navis den Standpunkt der Blitzer ja bereits vor der Fahrt kannten.
"Online" Geräte die einen aber während der Fahrt mit laufend neuen Informationen versorgen, dann wohl illegal.
Nein das Navi "erkennt" seine Position nicht im Vorraus - es errechnet
im eingeschalteten Zustand aus den Satelittendaten permanent seine jeweilige Position. Erst die voreingestellte Nähe zu einem Objekt triggert die beabsichtigte Warnung. Völlig gleichgültig ob es nun eine Tankstelle oder einen stationären "Blitzer" in seiner Datenbank damit assoziiert. Online - Offline - in Bezug auf das Interne ist dabei nicht relevant - sagt doch der Paragraf § 12 (1b) der StVO recht eindeutig :
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Betriebsbereit ist eine NAVI mit den relevanten POI ((Points-of-Interest) nur im eingeschalteten Zustand - solche "Sonderziele" lassen sich meist ohne große Probleme auf Navigationsgeräten installieren.
Ein solches Gerät muss also eingeschaltet sein und stellt so die Warnung ganz allgemein
und abhängig vom Standort des Fahrers zur Verfügung. Der englische Ausdruck "online" kann problemlos auf elektrische Geräte angewandt werden - sind diese mit ihrer Stromquelle verbunden, sind sie "online". Der Begriff "line" kann extrem vielfältig genutzt werden "a cord, wire, or the like" ist nur eine der möglichen Verwendungen. Da es lange vor dem Internet schon elektrische Verbindungen gab, ist eine elektrisches Gerät entweder "On" (line) oder eben OFF (line) nur dort hat man diesen Zusatz im täglichen Gebrauch einfach weggelassen.
Betriebsbereite Geräte sind dann schlich und einfach "On" und genau dies ist nach § 12 (1b) der StVO verboten. Denn nur so wird eine Beziehung zum gegenwärtigen Standort des Fahrers - nicht des Fahrzeugs ! - zwischen dessen gegenwärtigen Koordinaten und mit Hilfe des jeweiligen Gerätes eine Verbindung hergestellt. Wird das Gerät ausgeschaltet, wird die "Online Verbindung zum relevanten "Satelliten Cluster" unterbrochen.
Damit sind gleich zwei Verbindungen "offline" und genau dies ist der erlaubte Zustand des Gerätes über die der Fahrer Kontrolle ausübt.
Eine Liste der Blitzer auf dem Weg, ist deswegen erlaubt, weil damit eben keine "standortabhängiges Hilfsmittel" dem Fahrer zur Verfügung steht. Bekommt der Fahrer seine Informationen von einem Mitfahrer, der sich auskennt, der eine Liste mit Informationen abarbeitet oder der lokale Sender warnt vor solchen meist temporären Einrichtungen, ist das vollkommen legal. Dazu muss dessen Gerät im übrigen lediglich eingeschaltet sein, eine Internetverbindung muss nicht bestehen. Die Verbindung zu den Satelitten benötig lediglich ausreichende "Sicht" im elektronschen Sinn auf für eine Standortbestimmung notwendige Anzahl von relevanten Satelitten.
Was mir ebenfalls legal erscheint (
muss ja nicht stimmen wäre aber logisch), wenn ein Mitfahrer, der ja nicht Fahrer ist, ein eigenes nur ihm zuordenbares Gerät z.B. das allgegenwärtige Smartphone - sein Smartphone - nutzt um den Fahrer zu informieren, ist die im Gesetz festgelegte kausale Kette ebenfalls unterbrochen. Es ist lediglich dem Fahrer nach §12 (1b) verboten : "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges
ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören." Juristische Spitzfindigkeiten können durchaus hilfreich sein - Fahrer oder Nichtfahrer - ist hier die relevante Frage ...
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)