Die größten Sorgen haben dabei meist jene, welche selbst "niemals" ein solches Vehikel ihr Eigen nennen wollen Gingen hier die Argumente zur Neige, weil die reale Entwicklung ständig neue mögliche Aktionsradien für e-mobile präsentierte, kam sofort der Mangel an ausreichend vorhanden Ladestationen aufs Tapet. Hier ist nur schwer vermittelbar, dass mit der größer werdenden Zahl von e-mobilen, sich auch eine zunehmende Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladestationen einstellen wird Nun ja, da muss man eben abwarten, was die zahlreichen Initiativen - staatliche und private - das hinbekommen werden.
Nachdem dieser "Kampf", was, warum, nicht möglich sei, in kleinere Scharmützel abflachte, bekam die beklagenswerte Vielfalt der Stecksysteme - e-mobil vs. Ladestation - als "guter Grund" warum das wohl alles nix werden kann, den Fokus
Dies endete bislang zumindest intern mit einem Unentschieden. Doch das ist ein Irrtum, dies ist seit dem 17.03.2016 also vor deutlich mehr als einem Jahr "höchtstamtlich" geregelt - jedenfalls in D, wo wir ja zum Großteil leben und womöglich auch e-mobile fahren und auch laden wollen (jedenfalls ein rasch wachsender Teil der Bevölkerung).
Eigentlich hätte es jeder wissen müssen - in D bleibt nichts lange ungeregelt. Wo kämen wir da hin, wenn jeder machen könnte wie ihm das beliebt ? Ergo gibt es seit März 2016 die "Ladesäulenverordnung" - präzise die : "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile"
Recht wichtig ist dabei §3 der sich ausgiebig mit "Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen" befasst. Dabei bleibt nichts dem Zufall überlassen, sind doch "(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt."Bundesministerium der Justitz und Verbraucherschutz hat geschrieben: Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität
§ 4 Punktuelles Aufladen
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
§ 8 Übergangsregelung
Schlussformel
Selbst ein Weltuntergangsszenario würde nur wenig verändern. Ich hoffe, nicht nur ich, kann nun vertrauensvoll in eine allseitig gesicherte Zukunft des e-mobils blicken.
Doch ich möchte nicht unerwähnt lassen, der wahre Kritiker wird nun als nächstes in seinen Gegenargumentkatalog die Tatsache aufnehme - ja in D geregelt - doch was ist mit Europa Was ist mit der restlichen Welt
Was, wenn ich eines Tages beschließe mich "elektrisch" nach Timbuktu (16° 46′ N, 3° 0′ W) aufzumachen, wird da die richtige Ladesäule, ähm amtlich korrekt der richtige "Ladepunkt" vorhanden sein
Ja, so ist es - das ganze Leben besteht aus Fragen oder für Pessimisten "Alles Leben ist Problemlösen". Wie der posthume Titel des Sammelbandes über den inzwischen (1994) verstorbenen Sir Karl R. Popper lautet.