Typisch PD - ich stelle den zugehörigen Gesetzestext ein die Straßenverkehrsordnung - §3 StVO "Geschwindigkeit" und Du fabulierst einfach nur herum. Unter §3 StVO (3) ist im Detail geregelt, wo Höchstgeschwindigkeiten vorgeschrieben sind und wo nicht.
Warum sollte das Thema wohl ausdrücklich "Droht ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen?" heißen, wenn es schon ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen auf dt. BAB und anderen Schnellstraßen gäbe.
Du bist so vernagelt, das Dir außer allerlei Geschwätz und falschen Behauptungen rein garnix mehr einfällt.
Wer §3 StVO "Geschwindigkeit" im WEB nicht selbst suchen und finden kann
braucht dringend Hilfe - einfach hier klicken und lesen
@all
Das ist der Gesetzestext im Wortlaut - mir jedenfalls reicht das um zu verstehen, was man darf, was man kann und letztendlich was man wie tun muss.
Ach ja, für die eher Unkundigen unter uns - so was gibt es leider - wer auf die kleinen Dreieckchen (ganz oben und ganz unten neben den Gesetzestexten) klickt, kann noch jede Menge, sehr ins Detail gehende, weitere Gesetzestexte finden. Aber für alle die das bis zum Erbrechen diskutieren wollen und dabei die Fantasie bemühen - hier die "Grundregeln" §1 StVO :
[center]§ 1
Grundregeln[/center]
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Ich wüsste nicht, was es da noch zu diskutieren gibt. Hier sollte jedem klar sein, dass z.B. das "anlasslose Langsamfahren" auf jeder Straße, und damit selbstverständlich auch auf der BAB bereits einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt - "anlasslos" DUDEN meint lakonisch "ohne äußeren Beweggrund".
Nicht nur auf BAB gilt explizit lt. §3 StVO (2) "Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern." Was im Grund eine Wiederholung des §1 StVO (2) darstellt. Offensichtlich rechnet der Gesetzgeber mit Menschen, die eine doch recht simple Anordnung nicht verstehen können.
Das deutsches Verkehrsrecht (wie auch alle anderen Gesetze) ist ungleich dem was Foren selbstverständlich erlauben, präzise und zugleich bindend im Wortlaut.
Wer wenigstens der Deutschen Sprache rudimentär mächtig ist,
kann gern mal hier nachlesen was in 3.249 gerichtlichen Entscheidungen notwendig wurde, um dieses Recht anwenden zu können.
Ansonsten, aus Dummheit - einfach mal "ohne äußeren Beweggrund", "unangemessen", "völlig grundlos" - also dem allgemeinen Verkehrsfluss zuwider, "langsam" - "in behindernder Weise langsam" zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit und kann besonders auf BAB zu schwersten Unfällen führen. Leider trifft dabei den als "Unfallverursacher" - der / die Fahrer(in) - welche als Folge eines solchen Verhaltens zunächst die alleinige Schuld, weil ja jeder entsprechend §3 StVO (1) "Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird." er / sie per se als der Verursacher angesehen wird.
Um dies in einem beherrschbaren Rahmen zu halten, wird dann die ansonsten nicht strafbewehrte "Richtgeschwindigkeit" 130km/h zum Maßstab der schuldhaften Beteiligung an einem Unfall. Da ist die Rechtsprechung unausweichlich eindeutig.
Warum es keine "Mindestgeschwindigkeit auf öffentlichen Straßen geben kann und auch nie geben wird, sollte doch jedem klar sein. Gäbe es eine solch Bestimmung, würde damit der §1 und alle Pharagraphen welche dem Fahrer allein anheim stellen, was er tun darf und tun kann, zumindest in Frage gestellt.
Wer weiß "hier MUSS ich z.B. mindestens 100km/h einhalten, würde dieses Gebot über seine Eigenverantwortlichkeit stellen und könnte damit durchaus "im Recht sein". Der hierarchische Zusammenhang wäre widersprüchlich interpretierbar. Dagegen ist das Verbot eine bestimmte vorgegebene Geschwindigkeit zu überschreiten, nicht weiter relativierend, weil zugleich immer §1 StVO (und alle daraus abgeleiteten Vorschriften) seine Gültigkeit behält.
Recht, besonders das Verkehrsrecht ist teilweise auf den "ersten Blick" unübersichtlich und unverständlich. Dabei ist es hierarchisch, aber auch kausal orientiert. Wer hätte das gedacht, wenn "A" eine "Einbahnstraße in falscher Richtung befährt" begeht eine Ordnungswidrigkeit (25€ Bußgeld) - wird im dabei die Vorfahrt ("rechts vor links" §8 StVO Vorfahrt) genommen, ist "B" unabhängig vom in die falsche Richtung fahrenden "A", schuldig dessen vorrangige Vorfahrtsrecht missachtet zu haben. Hier gilt also die Hierarchie und nicht der kausale Zusammenhang der niederrangigen Falschfahrt. Ist doch erstaunlich....
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)