Vereins-Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der politischen Diskussion e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist es im Internet die freie Diskussion zu aktuellen Themen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaften und Gesellschaft zu ermöglichen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein ein eigenes, jedermann zur Teilnahme offen stehendes, moderiertes und betreutes Diskussionsforum im Internet bereitstellt. Weiterhin kann der Verein, sobald es seine Mittel zulassen, öffentliche Diskussionsrunden und -treffen zu politischen und gesellschaftlichen Themen organisieren und - auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen - Vorträge, Seminare und Kongresse organisieren und mitgestalten.
3. Die Aktivitäten des Vereins stehen jedem zur Teilnahme offen. Aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen kann es bei manchen Aktivitäten aber erforderlich sein, das teilnahmewillige Personen sich zu Veranstaltungen anmelden oder registrieren müssen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.
4. Der Vorstand informiert die Mitglieder über Aufnahmeanträge. Gegen die Aufnahme eines neuen Bewerber kann jedes Mitglied binnen einer Woche begründeten Widerspruch einlegen.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, bei begründetem Widerspruch eines Mitgliedes jedoch nur soweit sich die Gründe für den Widerspruch ausräumen lassen oder offensichtlich gegenstandslos sind. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Für den Austritt gilt eine Kündigungsfrist von vier Monaten, ansonsten kann er jederzeit erfolgen.
8. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben die aber auch in monatlichen Raten oder quartalsweise ohne Aufschlag beglichen werden können.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Aufnahmegebühren erhoben werden.
3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
4. Mitglieder die gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen können von der Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins zeitweise, bei groben Verstößen auch dauerhaft, ausgeschlossen werden. Genaueres regeln die Benutzungsbedingungen der jeweiligen Einrichtungen und Anlagen.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Wenn die Mitgliedsammlung von ihrem Recht gemäß § 15 Gebrauch macht, kommt als drittes Organ der Kassenprüfer hinzu.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal fünf gewählten Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär, des Weiteren dem Schriftführer und einem Beisitzer. Nach der Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Sekretärs stimmt die Mitgliederversammlung jeweils in einfacher Abstimmung darüber ab, ob noch Schriftführer und ggf. Beisitzer gewählt werden sollen.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.000 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
f. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.000.
2. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder E-Mail) beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. f. Die Veranlassung der Kassenprüfung (Vergleiche § 15).

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre einmal findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln in Textform). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer aufgenommen, sollte dieser verhindert sein, bestimmt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung ein anderes anwesendes Vereinsmitglied zum Schriftführer für den Zeitraum der Versammlung. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 11 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Kassenprüfung durchgeführt werden soll und zu diesem Zweck mindestens einen Kassenprüfer, bei Bedarf aber auch mehrere Kassenprüfer, wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.
4. Bei der Wahl mehrerer Kassenprüfer ist jeder Prüfer einzeln zu wählen.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 (5)).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 2 (5)).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Hannover.
2. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.